Änderung der Geschäftsbedingungen zum Zahlungsverkehr zum 13. Januar 2018 aufgrund neuer gesetzlicher Rahmenbedingungen
PSD 2
Neue europaweite Regeln für den Zahlungsverkehr
Am 13. Januar 2018 sind aufgrund europäischer Vorgaben mit der "Payment Services Directive 2" (PSD 2, "Gesetz zur Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie") neue gesetzliche Bestimmungen für die Erbringung von Zahlungsdiensten in Kraft getreten. Daher gelten seit dem 13. Januar 2018 auch bei uns neue Fassungen der mit Ihnen vereinbarten Geschäftsbedingungen zum Zahlungsverkehr. Wenden Sie sich bei Fragen bitte an Ihre CVW-Privatbank AG.
Matthias Hönisch, Experte für Zahlungsverkehr der Volksbanken Raiffeisenbanken, zu den wichtigsten Neuregelungen
Seit dem 13. Januar 2018 gelten mit PSD 2 neue europaweite Regeln für den Zahlungsverkehr. Eine wesentliche Neuerung ergab sich für kontoführende Zahlungsdienstleister, zu denen auch die Volksbanken und Raiffeisenbanken zählen. Diese müssen künftig Drittanbietern einen Zugang zu den Konten ihrer Kunden zur Verfügung stellen – vorausgesetzt, die Kunden haben ihnen dafür eine Erlaubnis erteilt.
Was sich konkret bei Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen und beim Online-Banking geändert hat, verriet uns der Zahlungsverkehrsexperte Matthias Hönisch vom Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken BVR in einem Interview vom 15. November 2017.
Herr Hönisch, was genau ändert sich denn für Bankkunden?
Matthias Hönisch: "Im Prinzip gibt es drei wichtige Änderungen: Zum Ersten sinkt die Haftungsgrenze für Kunden auf maximal 50 Euro. Bei einem Missbrauch der Bank- oder Kreditkarte oder beim Online-Banking – nämlich bei der PIN oder TAN – haftet der Kunde für entstandene Schäden derzeit bis maximal 150 Euro maximal, solange er die Karte oder sein Online-Konto nicht gesperrt hat. Diese Haftungsgrenze sinkt nun auf maximal 50 Euro und lediglich bei grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz haftet der Kunde auch weiterhin unbeschränkt."
Wie sieht die zweite wichtige Änderung aus?
Matthias Hönisch: "Die zweite große Änderung ist mehr Transparenz bei vorreservierten Kartenzahlungen. Sie kennen das bestimmt: Wenn Sie in einem Hotel oder bei einer Autovermietung sind, dann reservieren die bei der Buchung einen bestimmten Betrag von Ihrem Kartenkonto. Ab dem kommenden Jahr muss der Karteninhaber dem vorher ausdrücklich zustimmen, denn erst dann ist die Bank berechtigt, diesen Betrag auf dem Konto vorübergehend zu sperren."
Auf welche Neuerung müssen sich Bankkunden noch einstellen?
Matthias Hönisch: "Die dritte und bestimmt wichtigste Neuerung betrifft die Dienste im Online-Banking: Bankkunden können sogenannte Drittanbieter damit beauftragen, für Sie Zahlungen vorzunehmen oder Kontoinformationen abzurufen. Da diese Dienstleister nunmehr gesetzlich reguliert und dann beaufsichtigt werden, dürfen Kunden gegenüber diesen Diensten auch ihre PIN und TAN einsetzen."
Was genau steckt da dahinter?
Matthias Hönisch: "Künftig müssen Banken und Sparkassen nach dem Willen der Europäischen Union auch Drittanbietern, wie zum Beispiel Finanz-Start-ups, den Zugriff auf Girokonten und diesbezügliche Daten ermöglichen. Vorher waren die Daten der Bankkunden durch das Bankgeheimnis grundsätzlich geschützt. Jetzt kann der Kunde aber selber entscheiden, ob er die Daten an Drittdienste weitergeben möchte. Wichtig ist hierbei, dass der Kunde selber entscheiden kann, wem er seine PIN beziehungsweise Daten gibt, im Sinne seiner eigenen Daten-Souveränität. Wenn Bankkunden zum Beispiel durch die Weitergabe der PIN die Erlaubnis für eine Weitergabe erteilen, erfolgt dann der Zugriff über eine technische Schnittstelle bei seiner Hausbank. Hier werden natürlich die hohen Sicherheitsstandards gewahrt."
Und welche Auswirkungen haben diese ganzen Änderungen konkret für den Bankkunden?
Matthias Hönisch: "Kunden werden sich künftig häufiger identifizieren müssen, zum Beispiel beim Zugang zum Online-Banking oder bei Zahlungen im Online-Shopping. Das ist vielleicht etwas weniger bequem, aber es erhöht auf jeden Fall die Sicherheit, da man sich bei Bankgeschäften zum Beispiel zusätzlich mit einer PIN oder einer TAN als Kunde ausweisen muss."